Rechtssatz RS0131268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131268
Entscheidungsdatum
21.02.2017
Rechtssatz
Voraussetzung für die Erleichterungen des „reinen Ausführungsgeschäfts“ ist, dass der Rechtsträger seinen Pflichten gemäß den §§ 34 und 35 WAG 2007 nachkommt. Die Verpflichtung nach § 34 Abs 1 WAG 2007, angemessene Vorkehrungen zur Erkennung von Interessenkonflikten zu treffen, erfasst sowohl (vertikale) Interessenkonflikte zwischen dem Rechtsträger und seinen Kunden als auch (horizontale) Interessenkonflikte zwischen seinen Kunden untereinander.Voraussetzung für die Erleichterungen des „reinen Ausführungsgeschäfts“ ist, dass der Rechtsträger seinen Pflichten gemäß den Paragraphen 34 und 35 WAG 2007 nachkommt. Die Verpflichtung nach Paragraph 34, Absatz eins, WAG 2007, angemessene Vorkehrungen zur Erkennung von Interessenkonflikten zu treffen, erfasst sowohl (vertikale) Interessenkonflikte zwischen dem Rechtsträger und seinen Kunden als auch (horizontale) Interessenkonflikte zwischen seinen Kunden untereinander.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 148/16t
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 148/16t
Beisatz: Unter „andere Personen, die mit dem Rechtsträger direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, sind Konstellationen zu verstehen, welche die Voraussetzungen einer „Gruppe“ iSd § 1 Z 32 WAG 2007 erfüllen. (T1)
Beisatz: Der Haftungsverbund der österreichischen Sparkassen ist keine Gruppe iSd § 1 Z 32 WAG 2007. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131268
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20170221_OGH0002_0040OB00148_16T0000_001