Rechtssatz RS0131274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131274
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Norm
EWG-RL 86/653/EWG - Handelsvertreterrichtlinie 386L0653 Art17
EWG-RL 86/653/EWG - Handelsvertreterrichtlinie 386L0653 Art18
HVertrG §24
Rechtssatz
Einem Handelsvertreter, der überwiegend im Gebiet der Europäischen Union tätig war, steht auch dann ein unabdingbarer Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, wenn der Unternehmer seinen Sitz außerhalb der EU hat und der Vertretervertrag die Anwendung außereuropäischen Rechts vorsieht, in dem ein derartiger Anspruch nicht anerkannt wird. Einer darauf lautenden Schiedsklausel ist daher die Anerkennung zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131274
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20170301_OGH0002_0050OB00072_16Y0000_001