Rechtssatz RS0131277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131277
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Norm
APG §4 Abs2
APG §15
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art52 Abs5
Rechtssatz
Da die Berechnung der Kontopension nicht auf Basis von Versicherungszeiten erfolgt, wurde die APG-Pension in den Anhang VIII, Teil 2 der VO 883/2004 aufgenommen. Diese Eintragung hat zur Folge, dass bei APG-Pensionen keine Berechnung nach dem pro rata temporis-Prinzip erfolgt und nur die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Die VO 883/2004 fordert somit in einem APG-Pensionsfall keine Einbeziehung ausländischer Versicherungszeiten in die Kontoerstgutschrift. Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten erfolgt – soweit sie überhaupt in Österreich relevant werden – erst aus Anlass der Berechnung der Pension unmittelbar für die Leistungserbringung; in diesem Fall sind die Regelungen des internationalen und des europäischen Sozialrechts heranzuziehen.Da die Berechnung der Kontopension nicht auf Basis von Versicherungszeiten erfolgt, wurde die APG-Pension in den Anhang römisch acht, Teil 2 der VO 883 aus 2004, aufgenommen. Diese Eintragung hat zur Folge, dass bei APG-Pensionen keine Berechnung nach dem pro rata temporis-Prinzip erfolgt und nur die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Die VO 883 aus 2004, fordert somit in einem APG-Pensionsfall keine Einbeziehung ausländischer Versicherungszeiten in die Kontoerstgutschrift. Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten erfolgt – soweit sie überhaupt in Österreich relevant werden – erst aus Anlass der Berechnung der Pension unmittelbar für die Leistungserbringung; in diesem Fall sind die Regelungen des internationalen und des europäischen Sozialrechts heranzuziehen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 155/16s
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 155/16s
Veröff: SZ 2017/2
- 10 ObS 21/20s
Entscheidungstext OGH 26.05.2020 10 ObS 21/20s
Vgl; Beisatz: Hier: Gewährung einer Alterspension gem. § 4 Abs 2 APG. (T1)
- 10 obs 140/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 obs 140/23w
- 10 ObS 83/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2024 10 ObS 83/23p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131277
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20170124_OGH0002_010OBS00155_16S0000_001