Rechtssatz RS0131283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131283
Entscheidungsdatum
30.01.2017
Rechtssatz
Eine seinerzeit rechtmäßige Verarbeitung kann durch Zeitablauf unzulässig werden, weil nach Interessenabwägung und selbst unter Bedachtnahme auf gesetzliche Vorschriften die weitere Aufbewahrung auf keinen rechtlich hinreichenden Grund mehr gestützt werden kann. Das Datenschutzgesetz 2000 selbst gibt dabei keine vordefinierten, fixen Fristen für die Datenspeicherung vor.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 178/16v
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 178/16v
Beisatz: Hier: Löschungsbegehren betreffend bei einem Kreditkartenunternehmen gespeicherter Daten über ein früheres Insolvenzverfahren des Klägers abgewiesen. § 256 IO über die Löschung der Daten in der Ediktsdatei gelangt auf die nach § 132 BAO und § 212 UGB aufzubewahrenden "Bücher", "Belege" bzw "Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen" nicht zur Anwendung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131283
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20170130_OGH0002_0060OB00178_16V0000_001