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Rechtssatz RS0131283×

Rechtssatz RS0131283

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131283

Geschäftszahl

6Ob178/16v

Entscheidungsdatum

30.01.2017

Norm

DSG 2000 §27 Abs1

Rechtssatz

Eine seinerzeit rechtmäßige Verarbeitung kann durch Zeitablauf unzulässig werden, weil nach Interessenabwägung und selbst unter Bedachtnahme auf gesetzliche Vorschriften die weitere Aufbewahrung auf keinen rechtlich hinreichenden Grund mehr gestützt werden kann. Das Datenschutzgesetz 2000 selbst gibt dabei keine vordefinierten, fixen Fristen für die Datenspeicherung vor.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 178/16v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 178/16v
    Beisatz: Hier: Löschungsbegehren betreffend bei einem Kreditkartenunternehmen gespeicherter Daten über ein früheres Insolvenzverfahren des Klägers abgewiesen. § 256 IO über die Löschung der Daten in der Ediktsdatei gelangt auf die nach § 132 BAO und § 212 UGB aufzubewahrenden "Bücher", "Belege" bzw "Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen" nicht zur Anwendung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131283

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2017

Dokumentnummer

JJR_20170130_OGH0002_0060OB00178_16V0000_001