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Rechtssatz RS0131284

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131284

Geschäftszahl

6Ob122/16h

Entscheidungsdatum

27.02.2017

Norm

PSG §3 Abs2

Rechtssatz

Der Begriff „gemeinsam“ in Paragraph 3, Absatz 2, PSG bedeutet zunächst einmal „einstimmig“, das heißt mit übereinstimmenden Willen, sofern nicht Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen sind. „Gemeinsam“ ist zwar nicht notwendigerweise als Mitwirkung an einer gemeinschaftlichen Urkunde zu lesen. Jedenfalls ergibt sich aber aus dem Begriff „gemeinsam“, dass die übereinstimmenden Willenserklärungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang (maximal einige Tage) erfolgen müssen. Auch eine nachträgliche Genehmigung scheidet mangels zeitnahen gemeinsamen Handelns aus.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 122/16h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 122/16h
    Veröff: SZ 2017/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131284

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20170227_OGH0002_0060OB00122_16H0000_001