Rechtssatz RS0131285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131285
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Rechtssatz
Wurde ein Schriftsatz nicht von der Partei, sondern von ihrem Rechtsanwalt verfasst, kommt in der Regel die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen die Partei nicht in Betracht, weil die beleidigenden Äußerungen keine Prozesshandlung darstellen und der Partei daher nicht zuzurechnen sind (vgl § 34 ZPO). Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Formulierungen einem Auftrag der Partei entsprechen.Wurde ein Schriftsatz nicht von der Partei, sondern von ihrem Rechtsanwalt verfasst, kommt in der Regel die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen die Partei nicht in Betracht, weil die beleidigenden Äußerungen keine Prozesshandlung darstellen und der Partei daher nicht zuzurechnen sind vergleiche Paragraph 34, ZPO). Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Formulierungen einem Auftrag der Partei entsprechen.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 4/17d
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 4/17d
Bem: So bereits 2 Ob 78/16h. (T1)
Beisatz: Hier wurde ausdrücklich zugestanden, dass die Klägerin die Vorlage und die Textierung des Schriftsatzes verlangt und genehmigt hat und damit die Verantwortung dafür bei ihr liegt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131285
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20170228_OGH0002_0090OB00004_17D0000_001