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Rechtssatz RS0131285×

Rechtssatz RS0131285

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131285

Geschäftszahl

9Ob4/17d

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Rechtssatz

Wurde ein Schriftsatz nicht von der Partei, sondern von ihrem Rechtsanwalt verfasst, kommt in der Regel die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen die Partei nicht in Betracht, weil die beleidigenden Äußerungen keine Prozesshandlung darstellen und der Partei daher nicht zuzurechnen sind vergleiche Paragraph 34, ZPO). Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Formulierungen einem Auftrag der Partei entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 4/17d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 4/17d
    Bem: So bereits 2 Ob 78/16h. (T1)
    Beisatz: Hier wurde ausdrücklich zugestanden, dass die Klägerin die Vorlage und die Textierung des Schriftsatzes verlangt und genehmigt hat und damit die Verantwortung dafür bei ihr liegt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131285

Im RIS seit

21.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2017

Dokumentnummer

JJR_20170228_OGH0002_0090OB00004_17D0000_001