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Rechtssatz RS0131296×

Rechtssatz RS0131296

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131296

Geschäftszahl

2Ob46/16b; 1Ob105/17y; 1Ob130/17z; 14Os137/22m (14Os138/22h)

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Rechtssatz

In Paragraph 114, Absatz 2, StPO sollte den Strafbehörden keine diffizile Unterscheidung zwischen Eigentum, Besitz oder bloßer Innehabung, zB aufgrund von Verwahrungspflichten oä iSd ABGB, aufgetragen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die sichergestellten Gegenstände grundsätzlich der Person zurückzustellen sind, bei der sie sichergestellt wurden, die also zu diesem Zeitpunkt – aus welchem Grund immer – deren Inhaber war.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 46/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 46/16b
    Beisatz: Das trifft auch auf den bloßen Verwahrer einer Sache zu. (T1)
    Beisatz: Anderes gilt nur dann, wenn diese Person offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war. (T2); Veröff: SZ 2017/22
  • 1 Ob 105/17y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 105/17y
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Bloße Zweifel an der Verfügungsberechtigung dieser Person rechtfertigen es nicht, die Herausgabe zu verweigern. (T3)
    Beisatz: Erheben mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch und der oder die wahren Gläubiger können nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden, liegt gemäß § 114 Abs 2 Satz 2 StPO ein tauglicher Erlagsgrund vor. (T4)
    Beisatz: Hier: Amtshaftungsverfahren. Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war (vgl § 114 Abs 2 StPO). (T5)
  • 1 Ob 130/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 130/17z
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 14 Os 137/22m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2023 14 Os 137/22m
    vgl; Beisatz: Die Ausfolgung von sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen an Personen, in deren Verfügungsmacht sie sich vor der Sicherstellung oder Beschlagnahme gar nicht befanden, ist de facto auf völlig unstrittige Sachverhaltskonstellationen beschränkt und setzt voraus, dass sich die Gegenstände auch tatsächlich in behördlicher Verfügungsmacht befinden. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131296

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20170223_OGH0002_0020OB00046_16B0000_001