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Rechtssatz RS0131297

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131297

Geschäftszahl

9ObA121/16h

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Norm

AngG §8 Abs3

Rechtssatz

Die Tätigkeit als Wahlzeuge bei einer Betriebsratswahl dient den Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens und damit letztlich auch den betrieblichen Interessen am gesetzmäßigen Ablauf einer Betriebsratswahl und ist so wie die Tätigkeit des Wahlzeugen bei allgemeinen Wahlen für das Funktionieren einer demokratischen (Betriebs‑)Gemeinschaft von essentieller Bedeutung. Sie stellt damit für den einzelnen Arbeitnehmer wenn auch keine Rechtspflicht, so doch eine so wesentliche gesellschaftliche Verpflichtung dar, dass vom Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes im Sinn des Paragraph 8, Absatz 3, AngG auszugehen ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 121/16h
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 121/16h
    Veröff: SZ 2017/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131297

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019

Dokumentnummer

JJR_20170126_OGH0002_009OBA00121_16H0000_001