Rechtssatz RS0131298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131298
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Rechtssatz
Die Arbeits‑ und Sozialgerichte haben nach Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung eines begünstigten Behinderten gemäß § 8 Abs 2 erster Satz BEinstG in einem vom gekündigten Dienstnehmer eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Kündigungsanfechtungsverfahrens sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen einer Kündigung nach § 32 VBG 1948 selbständig zu prüfen, auch wenn im Zustimmungsverfahren nach § 8 Abs 2 BEinstG ein gleichartiger Kündigungsgrund bereits von der Verwaltungsbehörde bejaht und der Zustimmung zur Kündigung zu Grunde gelegt wurde. Lediglich eine Nachprüfung der bereits vom Behindertenausschuss vorgenommenen Interessenabwägung iSd § 8 Abs 3 und 4 BEinstG ist den Arbeits‑ und Sozialgerichten untersagt.Die Arbeits‑ und Sozialgerichte haben nach Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung eines begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz BEinstG in einem vom gekündigten Dienstnehmer eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Kündigungsanfechtungsverfahrens sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen einer Kündigung nach Paragraph 32, VBG 1948 selbständig zu prüfen, auch wenn im Zustimmungsverfahren nach Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG ein gleichartiger Kündigungsgrund bereits von der Verwaltungsbehörde bejaht und der Zustimmung zur Kündigung zu Grunde gelegt wurde. Lediglich eine Nachprüfung der bereits vom Behindertenausschuss vorgenommenen Interessenabwägung iSd Paragraph 8, Absatz 3 und 4 BEinstG ist den Arbeits‑ und Sozialgerichten untersagt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131298
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20170228_OGH0002_009OBA00003_17G0000_001