Rechtssatz RS0131299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131299
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Norm
nö GVBG §4 Abs1
nö GVBG §11 Abs2
Rechtssatz
Bei § 11 Abs 2 NÖ GVBG handelt es sich um eine lex specialis zu § 4 Abs 1 letzter Satz NÖ GVBG, die die Möglichkeit der Versetzung für Vertragsbedienstete für Funktionsdienstposten erweitert. Bei Gemeindevertragsbediensteten nach dem NÖ GVBG ist daher die Abberufung von einem Funktionsdienstposten nur dann unzulässig, wenn sie willkürlich erfolgt.Bei Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVBG handelt es sich um eine lex specialis zu Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz NÖ GVBG, die die Möglichkeit der Versetzung für Vertragsbedienstete für Funktionsdienstposten erweitert. Bei Gemeindevertragsbediensteten nach dem NÖ GVBG ist daher die Abberufung von einem Funktionsdienstposten nur dann unzulässig, wenn sie willkürlich erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131299
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20170228_OGH0002_009OBA00070_16H0000_001