Rechtssatz RS0131300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131300
Entscheidungsdatum
06.03.2017
Rechtssatz
Das in § 126 Abs 5 erster Satz StPO enthaltene Vorschlagsrecht gewährt dem Beschuldigten kein subjektives Recht auf Bestellung der als besser qualifiziert genannten Person zum Sachverständigen.Das in Paragraph 126, Absatz 5, erster Satz StPO enthaltene Vorschlagsrecht gewährt dem Beschuldigten kein subjektives Recht auf Bestellung der als besser qualifiziert genannten Person zum Sachverständigen.
Entscheidungstexte
- 17 Os 19/16x
Entscheidungstext OGH 06.03.2017 17 Os 19/16x
Beisatz: Demgemäß hat der Beschuldigte auch kein subjektives Recht auf Entscheidung über seinen Vorschlag und keinen grundrechtlich abgesicherten (Art 6 Abs 1 MRK) Anspruch auf Begründung, weshalb eine solche Person nicht zum Sachverständigen bestellt wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131300
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Dokumentnummer
JJR_20170306_OGH0002_0170OS00019_16X0000_001