Rechtssatz RS0131302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131302
Geschäftszahl
15Os83/16v (15Os84/16s)
Entscheidungsdatum
15.02.2017
Rechtssatz
Das Recht der Beteiligten auf Wiedergabe des Inhalts einer Tonaufnahme nach § 271 Abs 6 erster Satz StPO bezieht sich nur auf die in Abs 4 und 5 leg cit genannten Aufnahmen von Diktaten des Vorsitzenden oder eines Sachverständigen, nicht aber auf technische Hilfsmittel des Schriftführers iSd Abs 2 zweiter Satz leg cit.Das Recht der Beteiligten auf Wiedergabe des Inhalts einer Tonaufnahme nach Paragraph 271, Absatz 6, erster Satz StPO bezieht sich nur auf die in Absatz 4 und 5 leg cit genannten Aufnahmen von Diktaten des Vorsitzenden oder eines Sachverständigen, nicht aber auf technische Hilfsmittel des Schriftführers iSd Absatz 2, zweiter Satz leg cit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131302
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20170215_OGH0002_0150OS00083_16V0000_002