Rechtssatz RS0131305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131305
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Nicht die Missachtung der Vorschrift des § 444 Abs 1 StPO, sondern der Verstoß gegen § 221 Abs 2 StPO steht unter Nichtigkeitssanktion.Nicht die Missachtung der Vorschrift des Paragraph 444, Absatz eins, StPO, sondern der Verstoß gegen Paragraph 221, Absatz 2, StPO steht unter Nichtigkeitssanktion.
Entscheidungstexte
- 11 Os 149/16w
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 149/16w
Beisatz: Die Verletzung der Bestimmung des § 444 Abs 1 StPO steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. Ergeht eine vermögensrechtliche Anordnung, obwohl der Haftungsbeteiligte zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen wurde, kann der Betroffene eine Verletzung der gesetzlichen Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO, also einer Bestimmung geltend machen, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet. (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO). (T1)
- 14 Os 111/20k
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 111/20k
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T1; Beisatz: Soweit die Entscheidung über die ‑ dem Anspruch über die Strafe gleichstehende ‑ vermögensrechtliche Anordnung betroffen ist, lässt der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zu. Nach Maßgabe des Anfechtungsrahmens nach § 443 Abs 3 StPO wird dieses Recht nicht nur dem Haftungsbeteiligten selbst, sondern auch der Staatsanwaltschaft eingeräumt, die solcherart Nichtigkeit zugunsten aber auch zum Nachteil des Haftungsbeteiligten geltend machen kann. (T2)
Beisatz: Hier: Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zugunsten des Haftungsbeteiligten aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO zufolge Unterbleibens einer Ladung des Haftungsbeteiligten zur Hauptverhandlung, wodurch eine Verletzung der ‑ auch Haftungsbeteiligten eingeräumten (§ 444 Abs 1 StPO) ‑ Vorbereitungsfrist nach § 221 Abs 2 StPO bewirkt wurde. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131305
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20170321_OGH0002_0110OS00149_16W0000_002