Rechtssatz RS0131310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131310
Entscheidungsdatum
04.04.2017
Norm
Überstellungsübereinkommen BGBl 1986/524 Art9 Abs1 litb
Überstellungsübereinkommen BGBl 1986/524 Art11
ARHG §65
EU‑JZG §42
Rechtssatz
Im Exequaturverfahren zur Übernahme einer Strafvollstreckung ist die in Österreich zu vollstreckende Strafe unter weitestgehender Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat verhängte Sanktion (nach Maßgabe des hier geltenden Sanktionensystems einschließlich der Strafbemessungsgrundsätze) zu bestimmen. Das Gericht ist dabei unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbots an die Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis des Urteilsstaats gebunden, sodass zusätzliche Konstatierungen zu anderen Strafzumessungstatsachen unzulässig sind. Eine autonome Strafbemessung nach österreichischem Recht hat nicht stattzufinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131310
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Dokumentnummer
JJR_20170404_OGH0002_0140OS00121_16Z0000_001