Rechtssatz RS0131311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131311
Entscheidungsdatum
21.03.2017
Rechtssatz
Verfahren wegen Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB in Bezug auf eine Rauschtat nach dem VerbotsG fallen nicht in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts.Verfahren wegen Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB in Bezug auf eine Rauschtat nach dem VerbotsG fallen nicht in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131311
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170321_OGH0002_0110OS00023_17T0000_001