Rechtssatz RS0131316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131316
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
Das auf den Unfall anzuwendende Recht entscheidet gemäß Art 8 Z 5 HStVÜ über die Übertragbarkeit des Ersatzanspruchs, worunter auch die Übertragbarkeit im Erbweg verstanden wird. Gesondert anzuknüpfen ist aber die Übertragung selbst. Diese bestimmt sich nach dem Erbstatut.Das auf den Unfall anzuwendende Recht entscheidet gemäß Artikel 8, Ziffer 5, HStVÜ über die Übertragbarkeit des Ersatzanspruchs, worunter auch die Übertragbarkeit im Erbweg verstanden wird. Gesondert anzuknüpfen ist aber die Übertragung selbst. Diese bestimmt sich nach dem Erbstatut.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131316
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20170328_OGH0002_0020OB00048_16X0000_001