Rechtssatz RS0131323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131323
Entscheidungsdatum
21.02.2017
Rechtssatz
Die Pflicht zur Zahlung einer ansonsten unbedenklichen Trägervergütung muss nach der Rsp des EuGH im Zweifel aufrecht bleiben, wenn die Erlöse im Wesentlichen den Rechteinhabern zugute kommen. Da die Erlöse der Trägervergütung in weit überwiegendem Ausmaß mittelbar oder unmittelbar den Rechteinhabern zugutekommen, ist diese Bedingung des EuGH erfüllt.
Anmerkung
Beachte das Vorabentscheidungsverfahren C-822/24
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131323
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20170221_OGH0002_0040OB00062_16W0000_002