Rechtssatz RS0131324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131324
Entscheidungsdatum
21.02.2017
Rechtssatz
Ein auf § 42b Abs 1 UrhG gestützter Rechnungslegungsanspruch besteht für die Zeit ab 22.12.2002 und ist auf Trägermaterial beschränkt, das an Zwischenhändler oder an natürliche Personen, die das Material nicht erkennbar für ein Unternehmen bestellt haben, geliefert wurde.Ein auf Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG gestützter Rechnungslegungsanspruch besteht für die Zeit ab 22.12.2002 und ist auf Trägermaterial beschränkt, das an Zwischenhändler oder an natürliche Personen, die das Material nicht erkennbar für ein Unternehmen bestellt haben, geliefert wurde.
Anmerkung
Beachte das Vorabentscheidungsverfahren C-822/24
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131324
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20170221_OGH0002_0040OB00062_16W0000_003