Rechtssatz RS0131332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131332
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Rechtssatz
Nach einer Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 JN zwischen Erstanhörung und Entscheidung über die Fortsetzung des Sachwalterbestellungsverfahrens muss der nun zuständige Richter sich selbst einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen, also selbst die Erstanhörung vornehmen.Nach einer Zuständigkeitsübertragung gemäß Paragraph 111, JN zwischen Erstanhörung und Entscheidung über die Fortsetzung des Sachwalterbestellungsverfahrens muss der nun zuständige Richter sich selbst einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen, also selbst die Erstanhörung vornehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131332
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170329_OGH0002_0030OB00050_17Z0000_001