Rechtssatz RS0131333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131333
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
§ 5 Abs 3 APG ist nicht anders als § 261 Abs 7 ASVG idF 2. SVRÄG 2003 auszulegen. Er ist dahin zu verstehen, dass ein in der Höhe der bescheidmäßig zuerkannten Direktpension, die bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalls tatsächlich in Anspruch genommen wird, berücksichtigter Abschlag bei der Berechnung der Pensionsleistung aus dem neuen Versicherungsfall zur Anwendung kommt. Enthält daher eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit keine Verminderung der Pensionsleistung, dann vermindert sich auch die daran anschließende, nach Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch genommene Alterspension nicht.Paragraph 5, Absatz 3, APG ist nicht anders als Paragraph 261, Absatz 7, ASVG in der Fassung 2. SVRÄG 2003 auszulegen. Er ist dahin zu verstehen, dass ein in der Höhe der bescheidmäßig zuerkannten Direktpension, die bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalls tatsächlich in Anspruch genommen wird, berücksichtigter Abschlag bei der Berechnung der Pensionsleistung aus dem neuen Versicherungsfall zur Anwendung kommt. Enthält daher eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit keine Verminderung der Pensionsleistung, dann vermindert sich auch die daran anschließende, nach Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch genommene Alterspension nicht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 4/17m
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 ObS 4/17m
- 10 ObS 53/20x
Entscheidungstext OGH 24.06.2020 10 ObS 53/20x
Vgl; Beisatz: Hier: Verminderung der Invaliditätspension, die eine Verminderung der Alterspension zur Folge hat. (T1)
- 10 ObS 110/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 ObS 110/23h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131333
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20170321_OGH0002_010OBS00004_17M0000_001