Rechtssatz RS0131345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131345
Entscheidungsdatum
29.09.2020
Rechtssatz
Ist eine Regelung so mehrdeutig abgefasst, dass sich ihr Sinn bestenfalls erst nach ausführlicher Analyse des systematischen Zusammenhangs erschließt, verstößt sie gegen § 6 Abs 3 KSchG.Ist eine Regelung so mehrdeutig abgefasst, dass sich ihr Sinn bestenfalls erst nach ausführlicher Analyse des systematischen Zusammenhangs erschließt, verstößt sie gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 132/15t
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
Beisatz: Hier: Der Umstand, dass die Klauseln zweimal „Unternehmer“ ausdrücklich erwähnen, im nächsten Satzteil aber allgemein auf „Kunden“ bzw auf die „Gesamtheit der Geschädigten“ abstellen, lässt für einen durchschnittlich aufmerksamen Leser nicht erkennen, dass die gesamte Bestimmung ausschließlich für Unternehmer gelten soll. (T1)
- 9 Ob 19/20i
Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 Ob 19/20i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131345
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20170127_OGH0002_0080OB00132_15T0000_002