Rechtssatz RS0131346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131346
Entscheidungsdatum
27.01.2017
Rechtssatz
Die Vereinbarung über die Bindung an eine Mindestvertragsdauer liegt vorwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich im Interesse des Unternehmers. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern es für den Kunden typischerweise günstig sein sollte, wenn sich seine Vertragsbindung aus Gründen verlängert, die nicht nur in seinem eigenen Einflussbereich, sondern auch in Lieferverzögerungen der Beklagten liegen können.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 132/15t
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
Beisatz: Hier: Klausel in AGB, nach der die Mindestvertragsdauer mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, frühestens jedoch mit Abschluss einer die Mindestvertragsdauer vorsehenden Vereinbarung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131346
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170127_OGH0002_0080OB00132_15T0000_003