Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0131346×

Rechtssatz RS0131346

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131346

Geschäftszahl

8Ob132/15t

Entscheidungsdatum

27.01.2017

Rechtssatz

Die Vereinbarung über die Bindung an eine Mindestvertragsdauer liegt vorwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich im Interesse des Unternehmers. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern es für den Kunden typischerweise günstig sein sollte, wenn sich seine Vertragsbindung aus Gründen verlängert, die nicht nur in seinem eigenen Einflussbereich, sondern auch in Lieferverzögerungen der Beklagten liegen können.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Beisatz: Hier: Klausel in AGB, nach der die Mindestvertragsdauer mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, frühestens jedoch mit Abschluss einer die Mindestvertragsdauer vorsehenden Vereinbarung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131346

Im RIS seit

16.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017

Dokumentnummer

JJR_20170127_OGH0002_0080OB00132_15T0000_003