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Rechtssatz RS0131350×

Rechtssatz RS0131350

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131350

Geschäftszahl

9ObA75/16v; 9ObA11/19m

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

AEUV Art267
GRC Art10
GRC Art20
GRC Art21
GRC Art22
GRC Art47
1 EG‑RL 2000/78/EG ‑ Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art1
2 EG‑RL 2000/78/EG ‑ Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2
EG‑RL 2000/78/EG ‑ Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art3
EG‑RL 2000/78/EG ‑ Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art7
EG‑RL 2000/78/EG ‑ Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art17

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 21, Grundrechtecharta in Verbindung mit Artikel eins und 2 Absatz 2, Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG, dahin auszulegen, dass es in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem privaten Arbeitsverhältnis einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der nur für Angehörige der evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche auch der Karfreitag ein Feiertag mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 24 Stunden ist und im Fall der Beschäftigung des Arbeitnehmers trotz Feiertagsruhe neben dem Anspruch auf Entgelt für die infolge des Feiertags ausgefallene Arbeit auch ein Anspruch auf das Entgelt für die geleistete Arbeit gebührt, anderen Arbeitnehmern, die diesen Kirchen nicht angehören, jedoch nicht.

2. Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 21, Grundrechtecharta in Verbindung mit Artikel 2, Absatz 5, der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass die in der 1. Frage dargelegte nationale Regelung, die – gemessen an der Gesamtzahl der Bevölkerung und der Zugehörigkeit der Mehrzahl zur römisch‑katholischen Kirche – nur einer verhältnismäßig kleinen Gruppe von Angehörigen bestimmter (anderer) Kirchen Rechte und Ansprüche einräumt, durch diese Richtlinie deshalb nicht berührt wird, weil es sich um eine Maßnahme handelt, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, insbesondere des Rechts auf Freiheit der Religionsausübung, notwendig ist.

3. Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 21, Grundrechtecharta in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass die in der 1. Frage dargelegte nationale Regelung eine positive und spezifische Maßnahme zugunsten der Angehörigen der in der 1. Frage genannten Kirchen zur Gewährleistung deren völliger Gleichstellung im Berufsleben ist, um Benachteiligungen dieser Angehörigen wegen der Religion zu verhindern oder auszugleichen, wenn ihnen damit das gleiche Recht auf Religionsausübung während der Arbeitszeit an einem für diese Religion hohen Feiertag eingeräumt wird, wie es sonst für die Mehrheit der Arbeitnehmer nach einer anderen nationalen Regelung dadurch besteht, dass an den Feiertagen der Religion, zu der sich die Mehrheit der Arbeitnehmer bekennt, generell arbeitsfrei ist.

Bei Bejahung einer Diskriminierung iSd Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG:

4. Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 21, Grundrechtecharta in Verbindung mit Artikel eins,, Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe a und Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG, dahin auszulegen, dass der private Arbeitgeber, solange vom Gesetzgeber keine diskriminierungsfreie Rechtslage geschaffen wurde, allen Arbeitnehmern, ungeachtet ihrer Religionsangehörigkeit, die in der 1. Frage dargelegten Rechte und Ansprüche in Bezug auf den Karfreitag zu gewähren hat, oder hat die in der 1. Frage dargelegte nationale Regelung insgesamt unangewendet zu bleiben, sodass die in der 1. Frage dargelegten Rechte und Ansprüche am Karfreitag keinem Arbeitnehmer zuzugestehen sind.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 75/16v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 ObA 75/16v
  • 9 ObA 11/19m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 11/19m
    Beisatz: Der EuGH hat auf das Vorabentscheidungsersuchen Urteil vom 22. 1. 2019, C-193/17, wie folgt beantwortet:
    1. Art 1 und Art 2 Abs 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der zum einen der Karfreitag ein Feiertag nur für die Arbeitnehmer ist, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, und zum anderen nur diese Arbeitnehmer, wenn sie zur Arbeit an diesem Feiertag herangezogen werden, Anspruch auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung haben, eine unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen darstellt.
    Die mit dieser nationalen Regelung vorgesehenen Maßnahmen können weder als zur Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer notwendige Maßnahmen im Sinne des Art 2 Abs 5 der Richtlinie 2000/78 noch als spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion im Sinne des Art 7 Abs 1 dieser Richtlinie angesehen werden.
    2. Art 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass, solange der betroffene Mitgliedstaat seine Regelung, nach der nur den Arbeitnehmern, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, der Anspruch auf einen Feiertag am Karfreitag zusteht, nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert hat, ein privater Arbeitgeber, der dieser Regelung unterliegt, verpflichtet ist, auch seinen anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren, sofern diese zuvor mit dem Anliegen an ihn herangetreten sind, an diesem Tag nicht arbeiten zu müssen, und ihnen folglich, wenn er sie abschlägig beschieden hat, das Recht auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung zuzuerkennen. (T1); Veröff: SZ 2019/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131350

Im RIS seit

04.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20170324_OGH0002_009OBA00075_16V0000_001