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Rechtssatz RS0131351

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131351

Geschäftszahl

8Ob45/16z; 8Ob133/18v

Entscheidungsdatum

25.01.2019

Norm

AEUV Lissabon Art267
EG Art234
EGV Art177
HUP 2007 Art3
HUP 2007 Art4 Abs3
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art5

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 3, des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 dahin auszulegen, dass auf den Antrag einer verpflichteten Person auf Herabsetzung eines rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeitrags wegen geänderter Einkommensverhältnisse auch dann das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der bisher zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf deren Antrag gemäß Artikel 4, Absatz 3, des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 vom Gericht nach dem Recht des Staates festgesetzt worden war, in dem die verpflichtete Person ihren unveränderten gewöhnlichen Aufenthalt hat?

Falls die Frage 1 bejaht wird:

2. Ist Artikel 4, Absatz 3, des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 dahin auszulegen, dass die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch dadurch „anruft“, dass sie sich in ein von der verpflichteten Person bei dieser Behörde eingeleitetes Verfahren im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr 4 aus 2009, des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen durch Bestreiten in der Sache einlässt?

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 45/16z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 45/16z
  • 8 Ob 133/18v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 133/18v
    Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 20.9.2018, C‑214/17 wie folgt:
    1. Art. 4 Abs. 3 des mit Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligten Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, wo der zu zahlende Unterhaltsbeitrag auf Antrag der berechtigten Person gemäß Art. 4 Abs. 3 des Haager Protokolls rechtskräftig nach dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Recht festgesetzt worden ist, dieses Recht nicht auch für einen Antrag auf Herabsetzung des festgesetzten Unterhaltsbeitrags maßgeblich ist, den die verpflichtete Person in der Folge bei einem Gericht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegen die berechtigte Person stellt.
    2. Art. 4 Abs. 3 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 ist dahin auszulegen, dass die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person nicht im Sinne dieser Bestimmung „anruft“, wenn sie sich auf ein von der verpflichteten Person bei dieser Behörde eingeleitetes Verfahren im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen durch Bestreiten in der Sache einlässt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131351

Im RIS seit

16.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Dokumentnummer

JJR_20170328_OGH0002_0080OB00045_16Z0000_001