Rechtssatz RS0131352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131352
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Norm
AEUV Lissabon Art267
HUP 2007 Art1
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art15
Rechtssatz
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zwar nicht grundsätzlich zur Auslegung von internationalen Abkommen der Mitgliedstaaten berufen, jedoch verweist Art 15 EuUVO ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des Haager Protokolls von 2007. Wenn ein Rechtsakt der Union auf ein solches Abkommen verweist, so kommt dem Gerichtshof der Europäischen Union ausnahmsweise die Auslegungskompetenz zu. Zusätzlich hat die Europäische Union (mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs) das Haager Protokoll von 2007 mit Ratsbeschluss vom 30. 11. 2009 (2009/941/EG) ratifiziert, womit die Auslegungskompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet wurde.Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zwar nicht grundsätzlich zur Auslegung von internationalen Abkommen der Mitgliedstaaten berufen, jedoch verweist Artikel 15, EuUVO ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des Haager Protokolls von 2007. Wenn ein Rechtsakt der Union auf ein solches Abkommen verweist, so kommt dem Gerichtshof der Europäischen Union ausnahmsweise die Auslegungskompetenz zu. Zusätzlich hat die Europäische Union (mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs) das Haager Protokoll von 2007 mit Ratsbeschluss vom 30. 11. 2009 (2009/941/EG) ratifiziert, womit die Auslegungskompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131352
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170328_OGH0002_0080OB00045_16Z0000_002