Rechtssatz RS0131353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131353
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Rechtssatz
Eine Bestimmung in AGB eines Kreditkartenunternehmens, nach der als Geschäftstag jener Tag gilt, an dem das Unternehmen geöffnet hat und den für die Ausführung von Zahlungsaufträgen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält ist in Verbindung mit dem Satz „Keine Geschäftstage sind Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage.“ intransparent, weil alle anderen Tage als Geschäftstage gelten sollen und weil zudem ob die Voraussetzungen des angefochtenen Satzes kumulativ vorliegen sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131353
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170228_OGH0002_0090OB00046_16D0000_001