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Rechtssatz RS0131356

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131356

Geschäftszahl

9Ob46/16d

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Rechtssatz

Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bis zum Einlangen der Sperrmeldung des Karteninhabers haftet dieser unter Berücksichtigung einen allfälligen Mitverschuldens des Kreditkartenunternehmens für missbräuchliche Verfügungen mit der Karte durch Dritte

1. bei leicht fahrlässiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten bis zu einem Höchstbetrag von EUR 150,-;

2. bei grob fahrlässiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten höchstens bis zur Höhe des tatsächlich verursachten Schadens.“ ist unwirksam, weil die Klausel die in Paragraph 44, Absatz 3, ZaDiG vorgesehenen Einschränkungen der Haftung bei einem Pflichtenverstoß des Zahlungsdienstleisters nicht wiedergibt und so den Eindruck einer weitergehenden Haftung erweckt.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 46/16d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 46/16d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131356

Im RIS seit

16.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017

Dokumentnummer

JJR_20170228_OGH0002_0090OB00046_16D0000_004