Rechtssatz RS0131356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131356
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Rechtssatz
Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bis zum Einlangen der Sperrmeldung des Karteninhabers haftet dieser unter Berücksichtigung einen allfälligen Mitverschuldens des Kreditkartenunternehmens für missbräuchliche Verfügungen mit der Karte durch Dritte
1. bei leicht fahrlässiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten bis zu einem Höchstbetrag von EUR 150,-;
2. bei grob fahrlässiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten höchstens bis zur Höhe des tatsächlich verursachten Schadens.“ ist unwirksam, weil die Klausel die in § 44 Abs 3 ZaDiG vorgesehenen Einschränkungen der Haftung bei einem Pflichtenverstoß des Zahlungsdienstleisters nicht wiedergibt und so den Eindruck einer weitergehenden Haftung erweckt.2. bei grob fahrlässiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten höchstens bis zur Höhe des tatsächlich verursachten Schadens.“ ist unwirksam, weil die Klausel die in Paragraph 44, Absatz 3, ZaDiG vorgesehenen Einschränkungen der Haftung bei einem Pflichtenverstoß des Zahlungsdienstleisters nicht wiedergibt und so den Eindruck einer weitergehenden Haftung erweckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131356
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170228_OGH0002_0090OB00046_16D0000_004