Rechtssatz RS0131358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131358
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Rechtssatz
Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei vorsätzlicher Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Karteninhaber oder betrügerischer Mitwirkung an missbräuchlichen Verfügungen haftet der KI unabhängig von einem Mitverschulden des Kreditkartenunternehmens zur Gänze für den entstandenen Schaden.“ verstößt gegen § 44 Abs 2 ZaDiG weil sie ein allfälliges Mitverschulden nicht berücksichtigt und widerspricht § 44 Abs 3 ZaDiG insoweit, als sich die Haftung des Zahlungsdienstnutzers auch auf Schäden erstreckt, die aus einer der Diebstahls‑ oder Verlustanzeige zeitlich nachgelagerten Nutzung des Zahlungsinstruments entstehen.Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei vorsätzlicher Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Karteninhaber oder betrügerischer Mitwirkung an missbräuchlichen Verfügungen haftet der KI unabhängig von einem Mitverschulden des Kreditkartenunternehmens zur Gänze für den entstandenen Schaden.“ verstößt gegen Paragraph 44, Absatz 2, ZaDiG weil sie ein allfälliges Mitverschulden nicht berücksichtigt und widerspricht Paragraph 44, Absatz 3, ZaDiG insoweit, als sich die Haftung des Zahlungsdienstnutzers auch auf Schäden erstreckt, die aus einer der Diebstahls‑ oder Verlustanzeige zeitlich nachgelagerten Nutzung des Zahlungsinstruments entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131358
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170228_OGH0002_0090OB00046_16D0000_006