Rechtssatz RS0131359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131359
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Rechtssatz
Durch die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Mit Bekanntgabe der Kartendaten und des Passwortes bestätigt der KI die Rechtmäßigkeit der Zahlung sowie die Richtigkeit der persönlichen Sicherheitsnachricht.“ würde die sich aus § 34 Abs 3 ZaDiG ergebende Beweislastverteilung auf den Karteninhaber überwälzt, weswegen sie unzulässig ist.Durch die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Mit Bekanntgabe der Kartendaten und des Passwortes bestätigt der KI die Rechtmäßigkeit der Zahlung sowie die Richtigkeit der persönlichen Sicherheitsnachricht.“ würde die sich aus Paragraph 34, Absatz 3, ZaDiG ergebende Beweislastverteilung auf den Karteninhaber überwälzt, weswegen sie unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131359
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170228_OGH0002_0090OB00046_16D0000_007