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Rechtssatz RS0131361×

Rechtssatz RS0131361

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131361

Entscheidungsdatum

11.09.2025

Rechtssatz

Bei vernünftiger Betrachtungsweise muss dem Gesetzgeber zugesonnen werden, dass er mit den Regelungen zur Gesetzesbeschwerde ein funktionierendes und von gegenseitigem Respekt getragenes System des Zusammenwirkens vom Verfassungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten schaffen wollte. Es ist daher zu unterstellen, dass normaufhebende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs im gerichtlichen Ausgangsverfahren nach Tunlichkeit Berücksichtigung finden sollen. Bei vernünftiger Auslegung des Regelungswerks zur Gesetzesbeschwerde, das der Gesetzgeber auf verfassungs‑ und einfachgesetzlicher Ebene in engem zeitlichen Zusammenhang geschaffen hat, ist daher davon auszugehen, dass bei einer aus Sicht des Rechtsmittelgerichts verspäteten Mitteilung iSd Paragraph 62 a, Absatz 5, VfGG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 62 a, Absatz 6, VfGG der Oberste Gerichtshof den Ausgang eines (präjudiziellen) Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof abwarten kann, um eine allenfalls normaufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Gesetzesbeschwerde bei seiner Entscheidung berücksichtigen zu können. In einem solchen Fall kann der Oberste Gerichtshof das Revisions‑ oder Revisionsrekursverfahren unterbrechen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 76/16h
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 ObA 76/16h
    Veröff: SZ 2017/10
  • 9 Ob 68/25b
    Entscheidungstext OGH 17.07.2025 9 Ob 68/25b
    vgl; Beisatz: Hier: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts trotz rechtzeitiger Mitteilung und Unterbrechung des beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Parteienantrag auf Normenkontrolle. (T1)
  • 4 Ob 96/25h
    Entscheidungstext OGH 11.09.2025 4 Ob 96/25h
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131361

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JJR_20170127_OGH0002_008OBA00076_16H0000_002