Rechtssatz RS0131362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131362
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Muss eine neue, formell und materiell richtige, dann möglicherweise geänderte Rechnung gelegt werden, müssen auch die dazugehörigen Belege neu aufgelegt werden. Aufgrund der Einheit der Rechnungslegungspflicht (ordentliche und richtige Abrechnung einschließlich der Einsichtmöglichkeit in Belege) kann die Verpflichtung des Verwalters nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131362
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20170301_OGH0002_0050OB00163_16F0000_001