Rechtssatz RS0131365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131365
Entscheidungsdatum
07.07.2017
Norm
FBG §3 Abs1 Z15
UGB §142
Rechtssatz
Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen, sofern dieser Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist. Wird die Vermögensübernahme nach § 142 UGB eingetragen, ist eine allfällige gleichzeitig damit verbundene (Teil-)Betriebsübertragung (§ 3 Abs 1 Z 15 FBG) weder anzumelden noch einzutragen.Die Vermögensübernahme nach Paragraph 142, UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen, sofern dieser Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist. Wird die Vermögensübernahme nach Paragraph 142, UGB eingetragen, ist eine allfällige gleichzeitig damit verbundene (Teil-)Betriebsübertragung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, FBG) weder anzumelden noch einzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131365
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20170419_OGH0002_0060OB00025_17W0000_001