Rechtssatz RS0131368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131368
Entscheidungsdatum
26.11.2018
Rechtssatz
Auch in Fällen, in denen vor Annahme des Zahlungsplans eine Schlussverteilung unterblieben ist, weil irrtümlich angenommen wurde, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist, ist die Anordnung einer Nachtragsverteilung grundsätzlich zulässig.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 65/16s
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 65/16s
Veröff: SZ 2017/17
- 8 Ob 104/18d
Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 104/18d
Auch; Beisatz: Wenn im Zahlungsplanverfahren – aus welchen Gründen auch immer – keine Schlussverteilung stattgefunden hat, ist eine Nachtragsverteilung möglich und gleichfalls unter sinngemäßer Anwendung der §§ 130 ff IO durchzuführen. (T1); Beisatz: Die Pflichten, die der Insolvenzverwalter zu besorgen hat, um die geordnete Beendigung des Verfahrens sicherzustellen, darunter den tatsächlichen Vollzug der genehmigten Verteilung und dessen Nachweis gegenüber dem Gericht, dauern nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiter an. (T2); Veröff: SZ 2018/98
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131368
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20170222_OGH0002_0080OB00065_16S0000_001