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Rechtssatz RS0131368

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131368

Geschäftszahl

8Ob65/16s; 8Ob104/18d

Entscheidungsdatum

26.11.2018

Rechtssatz

Auch in Fällen, in denen vor Annahme des Zahlungsplans eine Schlussverteilung unterblieben ist, weil irrtümlich angenommen wurde, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist, ist die Anordnung einer Nachtragsverteilung grundsätzlich zulässig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 65/16s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 65/16s
    Veröff: SZ 2017/17
  • 8 Ob 104/18d
    Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 104/18d
    Auch; Beisatz: Wenn im Zahlungsplanverfahren – aus welchen Gründen auch immer – keine Schlussverteilung stattgefunden hat, ist eine Nachtragsverteilung möglich und gleichfalls unter sinngemäßer Anwendung der §§ 130 ff IO durchzuführen. (T1); Beisatz: Die Pflichten, die der Insolvenzverwalter zu besorgen hat, um die geordnete Beendigung des Verfahrens sicherzustellen, darunter den tatsächlichen Vollzug der genehmigten Verteilung und dessen Nachweis gegenüber dem Gericht, dauern nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiter an. (T2); Veröff: SZ 2018/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131368

Im RIS seit

18.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20170222_OGH0002_0080OB00065_16S0000_001