Rechtssatz RS0131375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131375
Entscheidungsdatum
04.04.2017
Rechtssatz
Ein Vorkaufsrecht nach § 15g WGG kann sich immer nur auf Anteile derjenigen Liegenschaft erstrecken, auf der die Baulichkeit errichtet ist, in der sich die Eigentumsobjekte, die Gegenstand einer nachträglichen Eigentumsübertragung im Sinne des § 15b WGG sind, befinden.Ein Vorkaufsrecht nach Paragraph 15 g, WGG kann sich immer nur auf Anteile derjenigen Liegenschaft erstrecken, auf der die Baulichkeit errichtet ist, in der sich die Eigentumsobjekte, die Gegenstand einer nachträglichen Eigentumsübertragung im Sinne des Paragraph 15 b, WGG sind, befinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131375
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170404_OGH0002_0050OB00027_17G0000_001