Rechtssatz RS0131381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131381
Entscheidungsdatum
20.04.2017
Rechtssatz
§ 58 TFLG 1978 ist dahin zu verstehen, dass Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die nicht ausdrücklich aufgehoben werden, weil sie durch das Teilungsverfahren entbehrlich wurden, vom Teilungsverfahren unberührt bleiben. Dies gilt auch für ersessene Dienstbarkeiten sowie den Lauf der Ersitzungszeit.Paragraph 58, TFLG 1978 ist dahin zu verstehen, dass Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die nicht ausdrücklich aufgehoben werden, weil sie durch das Teilungsverfahren entbehrlich wurden, vom Teilungsverfahren unberührt bleiben. Dies gilt auch für ersessene Dienstbarkeiten sowie den Lauf der Ersitzungszeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131381
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170420_OGH0002_0090OB00058_16V0000_001