Rechtssatz RS0131385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131385
Entscheidungsdatum
25.04.2017
Rechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 47 Abs 1 Satz 3 BPGG erfasst ausschließlich diejenigen Pflegegeldbezieher, die schon vor dem 1. 5. 1996 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 hatten, solange der Anspruch auf diese Pflegegeldstufe bestand und weiterbesteht, nicht aber den Fall einer späteren, sei es auch neuerlichen, Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1 nach zwischenzeitigem Bezug eines Pflegegelds anderer Stufe.Der Anwendungsbereich des Paragraph 47, Absatz eins, Satz 3 BPGG erfasst ausschließlich diejenigen Pflegegeldbezieher, die schon vor dem 1. 5. 1996 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 hatten, solange der Anspruch auf diese Pflegegeldstufe bestand und weiterbesteht, nicht aber den Fall einer späteren, sei es auch neuerlichen, Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1 nach zwischenzeitigem Bezug eines Pflegegelds anderer Stufe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131385
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170425_OGH0002_010OBS00036_17T0000_001