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Rechtssatz RS0131386

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131386

Geschäftszahl

10ObS39/17h

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Norm

SchwerarbeitsV §1 Abs1
SchwerarbeitsV §4

Rechtssatz

In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV wird nicht auf die in Paragraph 4, SchwerarbeitsV angesprochene Anzahl von Schwerarbeitstagen abgestellt, sondern auf das Vorliegen von lediglich sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, an denen unregelmäßige Nachtarbeit geleistet wurde. Ein Kalendermonat, der auch ein Versicherungsmonat sein muss, ist bereits dann als Schwerarbeitsmonat zu qualifizieren, wenn Tätigkeiten in einem Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, und zwar auch während der Nachtstunden in einem Umfang von mindestens sechs Stunden, und solche Tätigkeiten an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet werden (so bereits 10 ObS 23/16d).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131386

Im RIS seit

30.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017

Dokumentnummer

JJR_20170425_OGH0002_010OBS00039_17H0000_001