Rechtssatz RS0131386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131386
Entscheidungsdatum
25.04.2017
Norm
SchwerarbeitsV §1 Abs1
SchwerarbeitsV §4
Rechtssatz
In § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV wird nicht auf die in § 4 SchwerarbeitsV angesprochene Anzahl von Schwerarbeitstagen abgestellt, sondern auf das Vorliegen von lediglich sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, an denen unregelmäßige Nachtarbeit geleistet wurde. Ein Kalendermonat, der auch ein Versicherungsmonat sein muss, ist bereits dann als Schwerarbeitsmonat zu qualifizieren, wenn Tätigkeiten in einem Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, und zwar auch während der Nachtstunden in einem Umfang von mindestens sechs Stunden, und solche Tätigkeiten an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet werden (so bereits 10 ObS 23/16d).In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV wird nicht auf die in Paragraph 4, SchwerarbeitsV angesprochene Anzahl von Schwerarbeitstagen abgestellt, sondern auf das Vorliegen von lediglich sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, an denen unregelmäßige Nachtarbeit geleistet wurde. Ein Kalendermonat, der auch ein Versicherungsmonat sein muss, ist bereits dann als Schwerarbeitsmonat zu qualifizieren, wenn Tätigkeiten in einem Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, und zwar auch während der Nachtstunden in einem Umfang von mindestens sechs Stunden, und solche Tätigkeiten an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet werden (so bereits 10 ObS 23/16d).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131386
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170425_OGH0002_010OBS00039_17H0000_001