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Rechtssatz RS0131387

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131387

Geschäftszahl

10ObS145/16w

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Rechtssatz

Die Ermittlung der für die Unternehmensgröße maßgeblichen Anzahl der im Unternehmen regelmäßig beschäftigten Dienstnehmer/innen hat unabhängig vom Beschäftigungsausmaß nach Köpfen zu erfolgen. Demnach ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Dienstnehmer eine natürliche (also ganzzählige) Zahl. „Weniger als 51“ bedeutet daher im Bezugszusammenhang „höchstens 50“.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131387

Im RIS seit

30.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017

Dokumentnummer

JJR_20170321_OGH0002_010OBS00145_16W0000_001