Rechtssatz RS0131387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131387
Geschäftszahl
10ObS145/16w
Entscheidungsdatum
21.03.2017
Rechtssatz
Die Ermittlung der für die Unternehmensgröße maßgeblichen Anzahl der im Unternehmen regelmäßig beschäftigten Dienstnehmer/innen hat unabhängig vom Beschäftigungsausmaß nach Köpfen zu erfolgen. Demnach ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Dienstnehmer eine natürliche (also ganzzählige) Zahl. „Weniger als 51“ bedeutet daher im Bezugszusammenhang „höchstens 50“.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131387
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20170321_OGH0002_010OBS00145_16W0000_001