Rechtssatz RS0131396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131396
Entscheidungsdatum
14.02.2017
Rechtssatz
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Rechtsanwaltskammer (hier: über die Streichung eines Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltsliste) richtet sich ausschließlich nach § 69 Abs 4 AVG; das AußStrG ist nur auf die Führung des Berufungsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden. Für die Frage, welche Behörde den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, ist dann, wenn es um eine Wiederaufnahme in merito geht, entscheidend, welche Behörde das Verfahren in sachlicher Hinsicht rechtskräftig beendet hat.Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Rechtsanwaltskammer (hier: über die Streichung eines Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltsliste) richtet sich ausschließlich nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG; das AußStrG ist nur auf die Führung des Berufungsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden. Für die Frage, welche Behörde den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, ist dann, wenn es um eine Wiederaufnahme in merito geht, entscheidend, welche Behörde das Verfahren in sachlicher Hinsicht rechtskräftig beendet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131396
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Dokumentnummer
JJR_20170214_OGH0002_0190OB00005_16Y0000_001