Rechtssatz RS0131402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131402
Entscheidungsdatum
27.04.2017
Norm
JN §1
StGB idF BGBl I 2007/109 §153d
Rechtssatz
Ein Schadenersatzanspruch, der ausschließlich mit einem Verstoß gegen § 153d StGB idF BGBl I 2004/152 bzw BGBl I 2007/109 begründet wird, kann nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil der Sozialversicherungsträger ohnehin einen Bescheid erlassen konnte. Soweit das nicht zutrifft – also etwa bei Ansprüchen gegen Bestimmungs-Beitragstäter – wäre der Zivilrechtsweg auch nicht ausgeschlossen.Ein Schadenersatzanspruch, der ausschließlich mit einem Verstoß gegen Paragraph 153 d, StGB in der Fassung BGBl I 2004/152 bzw BGBl I 2007/109 begründet wird, kann nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil der Sozialversicherungsträger ohnehin einen Bescheid erlassen konnte. Soweit das nicht zutrifft – also etwa bei Ansprüchen gegen Bestimmungs-Beitragstäter – wäre der Zivilrechtsweg auch nicht ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131402
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017
Dokumentnummer
JJR_20170427_OGH0002_0020OB00036_17H0000_001