Rechtssatz RS0131406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131406
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
In einem Pflegschaftsverfahren ist ein Antrag auch dann als „verfahrenseinleitend“ im Sinne des § 207i Abs 3 Satz 2 AußStrG zu qualifizieren, wenn er in einem bereits eröffnetem Pflegschaftsakt nach mehreren entschiedenen Voranträgen gestellt wurde.In einem Pflegschaftsverfahren ist ein Antrag auch dann als „verfahrenseinleitend“ im Sinne des Paragraph 207 i, Absatz 3, Satz 2 AußStrG zu qualifizieren, wenn er in einem bereits eröffnetem Pflegschaftsakt nach mehreren entschiedenen Voranträgen gestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131406
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017
Dokumentnummer
JJR_20170328_OGH0002_0040OB00057_17M0000_001