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Rechtssatz RS0131418

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131418

Geschäftszahl

6Ob8/17w

Entscheidungsdatum

27.02.2017

Rechtssatz

Das Eigeneinkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes ist auf dessen Unterhaltsanspruch nicht anzurechnen, wenn sich die Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit aus der Tatsache ergibt, dass der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt und sich das Kind auf diesen Umstand beruft.

Muss aber der Unterhaltspflichtige trotz Eigeneinkommens des Kindes diesem den vollen Unterhalt bezahlen, so bedeutet dies umgekehrt, dass sich das Kind dann nicht darauf berufen kann, es könne wegen der Nebenbeschäftigung neben dem Studium länger als die Studiendurchschnittsdauer ohne Verlust des Unterhaltsanspruchs studieren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 8/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 8/17w
    Veröff: SZ 2017/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131418

Im RIS seit

13.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Dokumentnummer

JJR_20170227_OGH0002_0060OB00008_17W0000_001