Rechtssatz RS0131434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131434
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Rechtssatz
Eine zwischen einer Eigentumswohnung und dem darunter befindlichen Kellerraum eingezogene Decke ist auch dann allgemeiner Teil, wenn der Keller Zubehör-Wohnungseigentum zur darüber gelegenen Wohnung ist. Ein Durchbruch zwischen diesen Räumen stellt daher die Inanspruchnahme allgemeiner Teile dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131434
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
JJR_20170504_OGH0002_0050OB00075_17S0000_001