Rechtssatz RS0131435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131435
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Rechtssatz
Die Qualifikation von (nicht nach allen Seiten umbauten) Freiflächen als Bestandteil eines solchen Wohnungseigentumsobjekts setzt voraus, dass dies nach der Verkehrsauffassung an dessen baulicher Abgeschlossenheit nichts ändert. Bestandteil des Wohnungseigentumsobjekts sind sie daher (nur) dann, wenn sie unmittelbar an das Wohnungseigentumsobjekt anschließen und aufgrund der baulichen Gegebenheiten deren ausschließliche Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt klar erkennbar ist. Vorplätze zu im Wohnungseigentum befindlichen Garagen sind nicht deren Bestandteile.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 141/16w
Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 141/16w
- 5 Ob 7/20w
Entscheidungstext OGH 27.05.2020 5 Ob 7/20w
- 5 Ob 50/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2025 5 Ob 50/25a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131435
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20170504_OGH0002_0050OB00141_16W0000_001