Rechtssatz RS0131437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131437
Entscheidungsdatum
04.04.2017
Rechtssatz
Zum grundbücherlichen Nachvollzug der in § 847 ABGB geregelten Folgen der Teilung eines dienenden Gutes für Grunddienstbarkeiten steht, vom hier nicht vorliegenden Fall eines gutgläubigen Erwerbs abgesehenk der Weg einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG grundsätzlich zur Verfügung. Wurde ein Teil des dienenden Gutes einer Dienstbarkeit einer neuen Einlage zugeschrieben, ohne dass im Lastenblatt des dienenden Gutes darauf hingewiesen wurde, so ist das Grundbuch auf Antrag entsprechend zu berichtigen, wenn offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist, dass die begehrte Berichtigung nur dazu dient, den Grundbuchstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen.Zum grundbücherlichen Nachvollzug der in Paragraph 847, ABGB geregelten Folgen der Teilung eines dienenden Gutes für Grunddienstbarkeiten steht, vom hier nicht vorliegenden Fall eines gutgläubigen Erwerbs abgesehenk der Weg einer Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG grundsätzlich zur Verfügung. Wurde ein Teil des dienenden Gutes einer Dienstbarkeit einer neuen Einlage zugeschrieben, ohne dass im Lastenblatt des dienenden Gutes darauf hingewiesen wurde, so ist das Grundbuch auf Antrag entsprechend zu berichtigen, wenn offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist, dass die begehrte Berichtigung nur dazu dient, den Grundbuchstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131437
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20170404_OGH0002_0050OB00138_16D0000_001