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Rechtssatz RS0131442×

Rechtssatz RS0131442

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131442

Geschäftszahl

5Ob18/17h

Entscheidungsdatum

04.05.2017

Rechtssatz

Ein Lagezuschlag nach Paragraph 16, Absatz 4, MRG ist nur dann berechtigt, wenn der Vermieter dem Mieter die den Wohnwert des Hauses beeinflussenden Kriterien wenigstens schlagwortartig schriftlich bekanntgegeben hat. Im Fall des Paragraph 46 c, MRG muss dies jedenfalls dann nicht bereits im Mietvertrag erfolgen, wenn die für den Lagezuschlag maßgeblichen Kriterien bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. In diesem Fall reicht eine schriftliche Bekanntgabe vor Auslaufen der 20‑jährigen Frist nach dieser Gesetzesstelle aus. Diese Umstände sind vom Vermieter zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 18/17h
    Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 18/17h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131442

Im RIS seit

03.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017

Dokumentnummer

JJR_20170504_OGH0002_0050OB00018_17H0000_002