Rechtssatz RS0131443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131443
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
§ 19 RAO ist dispositiv. Solange die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden, sind auch von § 19 RAO abweichende Vereinbarungen über die Aufrechnung von Fremdgeldern mit auch bestrittenen Honorarforderungen wirksam.Paragraph 19, RAO ist dispositiv. Solange die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden, sind auch von Paragraph 19, RAO abweichende Vereinbarungen über die Aufrechnung von Fremdgeldern mit auch bestrittenen Honorarforderungen wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131443
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20170228_OGH0002_0090OB00002_17K0000_001