Rechtssatz RS0131444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131444
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Rechtssatz
§ 1486 Z 6 ABGB erwähnt nur Vorschüsse, nicht aber auch sonstige Ansprüche, die einem Mandanten aus dem Auftragsverhältnis gegen den Rechtsanwalt zustehen können. Der von dritter Seite zugunsten des Mandanten erfolgte Erlag einer Barschaft bei einem Rechtsanwalt - hier der Versicherungsdeckungssumme - ist keine Vorschussleistung des Mandanten iSd § 1486 Z 6 ABGB, handelt es sich doch nicht um Gelder, die der Mandant dem Rechtsanwalt im Hinblick auf den Ersatz künftiger Auslagen oder einen erst künftig fälligen Vergütungsanspruch leistet. Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der vom Rechtsanwalt zu seinen Gunsten erlangten Barschaft - hier der Deckungssumme - unterliegt daher der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist.Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB erwähnt nur Vorschüsse, nicht aber auch sonstige Ansprüche, die einem Mandanten aus dem Auftragsverhältnis gegen den Rechtsanwalt zustehen können. Der von dritter Seite zugunsten des Mandanten erfolgte Erlag einer Barschaft bei einem Rechtsanwalt - hier der Versicherungsdeckungssumme - ist keine Vorschussleistung des Mandanten iSd Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB, handelt es sich doch nicht um Gelder, die der Mandant dem Rechtsanwalt im Hinblick auf den Ersatz künftiger Auslagen oder einen erst künftig fälligen Vergütungsanspruch leistet. Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der vom Rechtsanwalt zu seinen Gunsten erlangten Barschaft - hier der Deckungssumme - unterliegt daher der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131444
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20170228_OGH0002_0090OB00002_17K0000_002