Rechtssatz RS0131446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131446
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
Die Anführung jener strafgesetzlichen Bestimmungen, die – abgesehen von den nach Z 2 und 3 erforderlichen Punkten – auf den Angeklagten angewendet wurden, im Urteilsspruch, ordnet bloß § 260 Abs 1 Z 4 StPO an. Ein Verstoß dagegen steht weder per se noch unter dem Aspekt eines Widerspruchs innerhalb des Erkenntnisses oder zwischen Spruch und Gründen unter Nichtigkeitssanktion im Sinn der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO.Die Anführung jener strafgesetzlichen Bestimmungen, die – abgesehen von den nach Ziffer 2 und 3 erforderlichen Punkten – auf den Angeklagten angewendet wurden, im Urteilsspruch, ordnet bloß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO an. Ein Verstoß dagegen steht weder per se noch unter dem Aspekt eines Widerspruchs innerhalb des Erkenntnisses oder zwischen Spruch und Gründen unter Nichtigkeitssanktion im Sinn der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Entscheidungstexte
- 14 Os 11/17z
Entscheidungstext OGH 23.05.2017 14 Os 11/17z
Beisatz: Hier: Irrtümliche Zitierung von § 28 Abs 4 SMG statt § 28a Abs 4 SMG als jene Bestimmung, nach der der Angeklagte bestraft wurde. (T1)
- 11 Os 98/17x
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 11 Os 98/17x
Vgl
- 13 Os 63/21w
Entscheidungstext OGH 29.09.2021 13 Os 63/21w
Vgl
- 15 Os 72/23m
Entscheidungstext OGH 04.10.2023 15 Os 72/23m
vgl; Beisatz: Die Erwähnung, Nichterwähnung oder Falschbezeichnung einer (rechtsrichtig) zur Anwendung gebrachten Gesetzesstelle im Sanktionsausspruch steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T2)
Beisatz: Hier: Unterlassene Anführung des (erkennbar und innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen) zur Anwendung gebrachten § 43a Abs 2 StGB. (T3)
- 11 Os 71/25p
Entscheidungstext OGH 09.09.2025 11 Os 71/25p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131446
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20170523_OGH0002_0140OS00011_17Z0000_001