Rechtssatz RS0131447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131447
Entscheidungsdatum
27.07.2021
Rechtssatz
Bei der ‑ anhand des Anklagetenors und der Anklagebegründung vorzunehmenden ‑ Beurteilung der Frage, welchen Sachverhalt der Ankläger anklagen, also dem Gericht zur tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung anheim stellen wollte, schlagen Zweifel an der Erkennbarkeit des Prozessgegenstands zu Lasten des Anklägers aus.
Entscheidungstexte
- 15 Os 13/17a
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 13/17a
Beisatz: Hier: Der gegen den Angeklagten in der Anklageschrift erhobene Vorwurf des vorschriftswidrigen Überlassenes von Suchtgift an eine ‑ wegen anderer Taten mitangeklagte ‑ Person impliziert nicht zweifelsfrei einen auch vom Anklagewillen umfassten gegen den Mitangeklagten erhobenen Vorwurf, das betreffende Suchtgift (mit Inverkehrsetzungsvorsatz) erworben und besessen zu haben. (T1)
- 11 Os 72/21d
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 11 Os 72/21d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131447
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20170524_OGH0002_0150OS00013_17A0000_001